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Neue Regelungen zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Ab dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) aus Drittländern die Regelungen einer Europäischen Verordnung(1), die im Mai letzten Jahres verabschiedet wurde. Inzwischen wurden die erforderlichen Durchführungsvorschriften erlassen. Ziel ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Die Sonderregelungen für den Reiseverkehr können für höchstens 5 Heimtiere der Arten Hund, Katze, Frettchen in Anspruch genommen werden, die eine Person begleiten und nicht zum Verkauf bestimmt sind. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation des Herkunftsdrittlandes und des Bestimmungsmitgliedstaates in der EU. Die traditionell tollwutfreien Mitgliedstaaten Irland, Schweden, Malta und Vereinigtes Königreich können für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren ihre schärferen Anforderungen an den Nachweis des Impfschutzes und besondere Bestimmungen über antiparasitäre Behandlungen beibehalten. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Informationen können von den Websites der schwedischen und britischen Behörden unter http://www.defra.gov.uk/ und http://www.sjv.se/ sowie der irischen Behörden unter www.agriculture.ie/index.jsp?file=pets/index.xml abgerufen werden. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Für Zweifelsfälle und weitergehende Fragen steht für Irland auch eine Helpline zur Verfügung, die telefonisch unter der Nummer 0035316072827 oder per email unter pets@agriculture.gov.ie erreichbar ist. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Für Malta gelten die gleichen besonderen Bestimmungen wie für Irland und das Vereinigte Königreich. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Für die Einreise in alle anderen Mitgliedstaaten aus Drittländern, die in dem beigefügten Dokument(2) unter Teil B Abschnitt 2 oder Teil C gelistet sind, müssen die Tiere durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder gekennzeichnet und von einem Dokument begleitet sein, das einen gültigen Impfschutz gegen die Tollwut nachweist (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm, Gültigkeitsdauer des Impfschutzes nach Angabe des Herstellers). ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und 3 Monate vor der Einreise von einem bevollmächtigten Tierarzt vorgenommen worden sein. Sie muss nicht wiederholt werden, wenn der Impfschutz danach vorschriftsgemäß aufrechterhalten wird. Die Blutuntersuchung muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen. Diese Einrichtungen sind in dem beigefügten Anhang 1 der Entscheidung 2004/233/EG (ABl. EU Nr. L 71 S.30) gelistet. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Bei Tieren mit Herkunft aus der Europäischen Union, die nach Aufenthalt in einem nicht gelisteten Drittland wiedereingeführt werden, gilt die 3-Monats-Frist nicht, sofern die Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis vor der Ausreise aus der EU durchgeführt und im Heimtierausweis dokumentiert wurde. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Die Erfüllung der Einreiseanforderungen muss mittels eines Formulars nach dem beigefügten Muster der "Veterinärbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) in die Europäische Gemeinschaft (Verordnung (EG) Nr. 998/2003)" (3) nachgewiesen werden. Die Bescheinigung muss von einem amtlichen oder behördlich bevollmächtigten niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Zusätzlich sind Belegdokumente, wie Impfausweis oder Nachweis über die Blutuntersuchung, mitzuführen. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Die Einführung dieser harmonisierten Bescheinigung soll durch Übergangsmaßnahmen erleichtert werden. Demnach können die bisher vorgeschriebenen Impfzeugnisse und Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden, sie noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz und ggf. Antikörpertiter) und aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der Europäischen Verordnung(1) erfüllt werden (Impfschutz, Kennzeichnung des Tieres, Angaben zum Besitzer).
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